Um die Verbreitung gefährlicher Krankheiten einzudämmen, sind eine Reihe von Krankheiten meldepflichtig. Falls sich Ihr Kind mit einer dieser Krankheiten angesteckt hat, darf es die Schule nicht mehr besuchen. Sie sind verpflichtet, die Infektion der Schule zu melden. Wir geben die Information an das örtliche Gesundheitsamt weiter. Erst wenn der behandelnde Arzt ein Gesundheitsattest ausgestellt hat, darf Ihr Kind wieder in die Schule kommen. |
Der Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten und Schulen ist Menschen, die an folgenden Krankheiten leiden, bei Verdacht und Erkrankung an folgenden Infektionen gesetzlich verboten: |
- Cholera
- Diphtherie
- Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
- Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
- Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
- Keuchhusten
- Läuse
- ansteckungsfähige Lungentuberkulose
- Masern
- Meningokokken-Infektion
- Mumps
- Paratyphus
- Pest
- Poliomyelitis
- Krätze
- Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes-Infektionen
- Shigellose
- Typhus abdominalis
- Hepatitis A und Hepatitis E
- Windpocken |
Die Zustimmung durch das Gesundheitsamt zum Aufenthalt in Gemeinschaftseinrichtungen ist
notwendig für Ausscheider folgender Erreger: |
- Vibrio cholerae O 1 und O 139 (Erreger der Cholera)
- toxinbildendes Corynebacterium diphtheriae (Erreger der Diphtherie)
- Salmonella Paratyphi (Erreger des Paratyphus)
- Salmonella Typhi (Erreger des Typhus)
- Shigella alle Spezies (Erreger der Shigellenruhr)
- enterohämorrhagische Escherichia coli-Stämme (EHEC). |